Gesetze / Grundsteuergesetz

GrStG

§ 38 Bekanntmachung

Stand: 10.12.2019

SteuerrechtBund2 Fassungen11 Entscheidungen

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen.

§ 37